FG Saarland - Urteil vom 19.03.2002
2 K 206/98
Normen:
AO § 73 ;

Haftung für Umsatzsteuerschulden im Organkreis; Haftung

FG Saarland, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 2 K 206/98

DRsp Nr. 2002/12250

Haftung für Umsatzsteuerschulden im Organkreis; Haftung

1. Grundsätzlich kommt es für die Haftung nach § 73 AO nicht darauf an, an welcher Stelle des Organkreises die Steuerschulden entstanden sind. Vielmehr ist der Organkreis als Ganzes zu betrachten, so dass der Haftungsschuldner auch für Steuern haftet, die im Betrieb des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft begründet worden sind. 2. Soweit dieser Grundsatz im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft dahingehend eingeschränkt werden soll, dass die Organgesellschaft nur für solche Umsatzsteuerschulden haftet, die von ihr wirtschaftlich verursacht worden sind, gilt dies jedenfalls nicht, wenn ein Organgeflecht besteht, in dem Vermögenswerte zwischen den einzelnen Gesellschaften beliebig verschoben werden, so dass eine Trennung der Vermögenssphären nicht mehr vorgenommen werden kann.

Normenkette:

AO § 73 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die haftungsweise Inanspruchnahme der Klägerin als Organgesellschaft für Umsatzsteuerschulden der A.-GmbH.