FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2003
5 K 1985/02
Normen:
AO § 71 § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; StBerG § 27 ;

Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2003 - Aktenzeichen 5 K 1985/02

DRsp Nr. 2004/4033

Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Wegen Beihilfe zur Umsatzsteuer-Hinterziehung haftet, wer auf seinen Namen ein Konto eröffnet, auf dem sämtliche betrieblichen Gelder eines fremden Unternehmers eingezahlt werden. Die Zurverfügungstellung eines betrieblichen Kontos für einen fremden Dritten stellt insoweit keine äußerlich neutrale Handlung mehr dar.

Normenkette:

AO § 71 § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; StBerG § 27 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Haftungsinanspruchnahme wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung.

Der Kläger wurde im Januar 1998 Mitglied des P Clubs, der durch die P AG mit Sitz in .../Schweiz verwaltet wurde. Die Firma wurde am 08. Mai 1998 in das Handelsregister des Kantons ... eingetragen und wurde verantwortlich geleitet von einem Herrn K, damals wohnhaft in N. In der Schweiz selbst wurden keine Geschäftstätigkeiten entfaltet. Vielmehr war Herr K unter diesem Firmenmantel ausschließlich in Deutschland tätig.