FG Sachsen - Urteil vom 05.03.2014
1 K 677/13
Normen:
AO § 71; AO § 191 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; StGB § 27 Abs. 1; StPO § 153a;

Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei zur Verfügungstellung eines Bankkontos

FG Sachsen, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 677/13

DRsp Nr. 2015/487

Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei zur Verfügungstellung eines Bankkontos

1. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO. 2. Derjenige, der einem Einzelunternehmen ein Bankkonto zur Verfügung stellt und damit den Einzelunternehmer in seinem Tatplan eingezahlte Gelder dem FA gegenüber zu verschweigen, nachhaltig unterstützt und den Erfolg der Tat als möglich in Kauf nimmt, da ihm bewusst sei muss, dass die Einzahlungen auf dem von ihm auf seinen Namen eröffneten Konto aus Sicht eines Dritten dem Einzelunternehmer für steuerliche Zwecke nicht mehr zugerechnet werden können, so dass eine Besteuerung der Geldeingänge nicht gewährleistet ist, haftet gem. § 71 AO.

1. Der Haftungsbescheid vom 1. Dez. 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. April 2013 wird dahin geändert, dass die Klägerin i.H.v. 9.427,09 EUR in Haftung genommen wird, und zwar wegen Umsatzsteuer 1999 i.H.v. 721,65 EUR und wegen Umsatzsteuer 2000 i.H.v. 8.705,44 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten 63 %, der Klägerin 37 % auferlegt.