1. Der Haftungsbescheid vom 1. Dez. 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. April 2013 wird dahin geändert, dass die Klägerin i.H.v. 9.427,09 EUR in Haftung genommen wird, und zwar wegen Umsatzsteuer 1999 i.H.v. 721,65 EUR und wegen Umsatzsteuer 2000 i.H.v. 8.705,44 EUR.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten 63 %, der Klägerin 37 % auferlegt.
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