BGH - Urteil vom 23.11.1995
IX ZR 225/94
Normen:
AO (1977) § 227 ; BGB § 675, § 249 ; UStG (1991) § 14 Abs. 3 ; UStR Abschn. 190 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR AO (1977) § 227 Billigkeitserlaß 1
BGHR BGB § 675 Anwaltshaftung 19
BGHR BGB § 675 Anwaltspflichten 26
BGHR UStG (1991) § 14 Abs. 3 Steuerschuld 1
BGHR UStG (1991) § 2 Abs. 1 Unternehmer 1
DB 1996, 470
DRsp I(123)414a
DStR 1996, 781
MDR 1996, 640
NJW 1996, 842
VersR 1996, 1018
WM 1996, 542
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Haftungsausfüllende Kausalität bei anwaltlicher Pflichtverletzung; Abhängigkeit des Schadens von einer behördlichen Ermessensentscheidung; Erlaß einer Steuerschuld als Billigkeitsgründen

BGH, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen IX ZR 225/94

DRsp Nr. 1997/2706

Haftungsausfüllende Kausalität bei anwaltlicher Pflichtverletzung; Abhängigkeit des Schadens von einer behördlichen Ermessensentscheidung; Erlaß einer Steuerschuld als Billigkeitsgründen

»1. Hängt die Schadensursächlichkeit einer anwaltlichen Pflichtverletzung von einer behördlichen Ermessensentscheidung ab, so ist ausnahmsweise darauf abzustellen, wie die Verwaltungsbehörde richtigerweise hätten entscheiden müssen, wenn die zu beurteilende Fallgestaltung bei pflichtmäßiger Ermessensausübung nur eine einzige Beurteilung zuließ. 2. Eine aus § 14 Abs. 3 UStG folgende Steuerschuld ist aus Billigkeitsgründen jedenfalls dann zu erlassen, wenn die von einem Nichtunternehmer abgerechnete Leistung tatsächlich genau so ausgeführt und versteuert worden ist, wenn zusätzlich vom Leistungsempfänger abgezogene Vorsteuern in vollem Umfange in die Steuerkasse erstattet worden sind, und wenn der Leistende weiter nachweist, daß er in entschuldbarem Irrtum über seine Unternehmereigenschaft gehandelt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; BGB § 675, § 249 ; UStG (1991) § 14 Abs. 3 ; UStR Abschn. 190 Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger war als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer im Verkehrsgewerbe beim zuständigen Finanzamt gemeldet. Er beschäftigte einen eigenen Steuerberater. Mit Schreiben vom 30. November 1987 teilte der Kläger dem Finanzamt unter anderem mit: