FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2009
12 K 9048/06 B
Normen:
AO § 34; AO § 69; UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 2; UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 129

Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers wegen unrichtiger Vorsteueranmeldungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 12 K 9048/06 B

DRsp Nr. 2009/22873

Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers wegen unrichtiger Vorsteueranmeldungen

Einem GmbH-Geschäftsführer ist keine gem. § 69 i. V. m. § 34 AO haftungsbegründende Pflichtverletzung bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung vorzuwerfen, wenn die zur Berichtigung der angemeldeten Vorsteuern führende Zahlungsunfähigkeit der GmbH erst nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldungszeitraumes eingetreten ist. Dies fiel aber wegen der zwischenzeitlichen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr in die Verantwortlichkeit des Klägers.

Der Haftungsbescheid vom 04. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2006 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

AO § 34; AO § 69; UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 2; UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 18 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner.