OLG Hamm vom 28.11.1984
13 U 251/83
Normen:
StVG § 7 § 17 ; BGB § 845 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 70

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Mofafahrers mit einem überholenden Motorrad

OLG Hamm, vom 28.11.1984 - Aktenzeichen 13 U 251/83

DRsp Nr. 1994/10757

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Mofafahrers mit einem überholenden Motorrad

Hat ein nach links abbiegender Mofafahrer seine Abbiegeabsicht nicht deutlich angezeigt und vor dem Einbiegen die Pflicht zur zweiten Rückschau verletzt, so dass es zu einer Kollision mit einem mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit überholenden Motorradfahrer kommt, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; BGB § 845 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen
r+s 1986, 70