BFH - Beschluß vom 30.11.2000
V R 30/00
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 b, § 27 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 27;
Fundstellen:
BB 2001, 246
BB 2001, 292
BFH/NV 2001, 405
BFHE 193, 174
DB 2001, 246
DStR 2001, 126
DStZ 2001, 175
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Halbierung des Vorsteuerabzugs für Fahrzeuge

BFH, Beschluß vom 30.11.2000 - Aktenzeichen V R 30/00

DRsp Nr. 2001/344

Halbierung des Vorsteuerabzugs für Fahrzeuge

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 2 der Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Art. 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen einzuführen, ungültig, weil das der Entscheidung vorangegangene Verfahren nicht den Vorgaben des Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG entspricht? 2. Ist Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 2000/186/EG, wonach die Entscheidung auf den 1. April 1999 zurückwirkt, gültig? 3. Entspricht Art. 2 der Entscheidung 2000/186/EG den inhaltlichen Anforderungen, die an eine derartige Ermächtigung zu stellen sind, und ergeben sich hieraus Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift?«

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 b, § 27 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 27;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Malerunternehmen. Im April 1999 erwarb er einen PKW zum Preis von 55 086,21 DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 8 813,79 DM. Er ordnete diesen PKW seinem Unternehmen zu und nutzte ihn zu 70 v.H. für unternehmerische und zu 30 v.H. für unternehmensfremde Zwecke.