FG Münster - Urteil vom 17.03.2000
4 K 5045/98 E
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; BVerfGG § 31 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1335

Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der Belastungsrechnung

FG Münster, Urteil vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 5045/98 E

DRsp Nr. 2001/2274

Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der Belastungsrechnung

1) Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. Halbteilungsgrundsatz entfaltet für andere Steuerarten als die Vermögensteuer keine Bindungswirkung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. 2) Allein ein Steuersatz bei der Einkommensteuer von über 50% führt noch nicht zur Verfassungswidrigkeit. Als Ausgangsgröße für den Belastungsvergleich ist auf einen Wert unterhalb der Bruttoeinnahme und oberhalb des zu versteuernden Einkommens, am ehesten auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, abzustellen. Kirchensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Umsatzsteuer und Solidaritätzuschlag sind in die Belastungsrechnung nicht einzubeziehen. Die Einbeziehung von Gewerbesteuer ist zumindest äußerst fraglich.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; BVerfGG § 31 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die den Kläger (Kl.) treffende Gesamtbelastung mit Steuern rechtswidrig ist, weil der in dem zur Vermögensteuer ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl. II 1995, 655) erwähnte Halbteilungsgrundsatz nicht eingehalten sei.

Der ledige Kl. ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er bezieht den wesentlichen Teil seiner Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung. An der betreffenden Gesellschaft ist er zu 24,375 % beteiligt.