FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2013
1 K 2550/11 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG § 14 c Abs. 2 Satz 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. d;

Handel mit Emissionszertifikaten - Mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Beteiligung an Umsatzsteuerkarussell - Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs - Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG - Identität des leistenden Unternehmers mit dem Rechnungsaussteller

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 1 K 2550/11 U

DRsp Nr. 2014/13710

Handel mit Emissionszertifikaten – Mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Beteiligung an Umsatzsteuerkarussell – Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs – Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG – Identität des leistenden Unternehmers mit dem Rechnungsaussteller

Die Frage, ob eine mit Emissionszertifikaten handelnde GmbH als sogenannter Buffer (wissentlich) in eine Umsatzsteuer-Betrugskette eingebunden war und ihr daher die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG fehlte, bedarf keiner Klärung, wenn ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen bereits aus dem Grund zu versagen wäre, dass sie eine Anschrift ausweisen, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattgefunden haben, bzw. zum Nachteil der feststellungsbelasteten GmbH nicht feststeht, dass das in der Rechnung als leistende Unternehmerin bezeichnete Unternehmen mit dem tatsächlich Leistenden identisch war. Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG § 14 c Abs. 2 Satz 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. d;

Tatbestand: