Streitig ist die Frage, ob die Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die aus der Agrarförderung der Europäischen Union stammen, unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fällt und - wenn nicht - nach § 4 Nr. 8 c) UStG steuerbefreit ist.
Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittsätzen gem. § 24 UStG. Nach der EU-Agrarreform stehen ihm in Abhängigkeit der von ihm bewirtschafteten Flächen Agrarsubventionen in Gestalt sog. Zahlungsansprüche zu.
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