FG Niedersachsen - Urteil vom 13.08.2009
16 K 360/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 8c;
Fundstellen:
DStRE 2010, 623
EFG 2010, 363

Handel mit Zahlungsansprüchen nach GAP-Reform steuerbefreit nach § 4 Nr. 8c UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 16 K 360/08

DRsp Nr. 2010/1179

Handel mit Zahlungsansprüchen nach GAP-Reform steuerbefreit nach § 4 Nr. 8c UStG

1. Zum Begriff des landwirtschaftlichen Hilfsumsatzes. 2. Die durch die EU-Agrarreform bewirkte Entkoppelung der landwirtschaftlichen Beihilfen von der Produktion und die Verknüpfung mit Standards des Umwelt- und Tierschutzes hat zur Folge, dass die Zahlungsansprüche, die aus der Agrarförderung der europäischen Union stammen, nicht mehr mit der landwirtschaftlichen Urproduktion in einem inneren Zusammenhang stehen. 3. Der Handel mit solchen Zahlungsansprüchen stellt keinen der Urproduktion dienenden Umsatz dar; er ist indes nach § 4 Nr. 8c UStG steuerbefreit.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8c;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die aus der Agrarförderung der Europäischen Union stammen, unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fällt und - wenn nicht - nach § 4 Nr. 8 c) UStG steuerbefreit ist.

Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittsätzen gem. § 24 UStG. Nach der EU-Agrarreform stehen ihm in Abhängigkeit der von ihm bewirtschafteten Flächen Agrarsubventionen in Gestalt sog. Zahlungsansprüche zu.