I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte im Streitjahr 1984 eingeschmuggelte Münzen an den Geschäftsführer zweier Münzhandelsgeschäfte zum Stückpreis von ungefähr ... DM. Streitig ist, ob er dies im eigenen Namen getan hat oder als Vertreter einer Schweizer Münzhandlung gegen eine Vermittlungsprovision von ungefähr ... DM pro Münze.
Bei der Umsatzsteuerveranlagung des Klägers ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß der Kläger die Münzen im eigenen Namen verkauft habe. Das Finanzgericht (FG) kam zu demselben Ergebnis.
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