BFH - Beschluß vom 12.10.1998
V B 73/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 12 Art. 14 ; UStG (1980) § 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 527

Handeln im eigenen oder im fremden Namen

BFH, Beschluß vom 12.10.1998 - Aktenzeichen V B 73/98

DRsp Nr. 1999/861

Handeln im eigenen oder im fremden Namen

Die Frage, ob ein Stpfl. Münzen im eigenen oder im fremden Namen geliefert hat, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sondern eine Tatfrage, die das FG entspr. seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beantworten muss.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 12 Art. 14 ; UStG (1980) § 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte im Streitjahr 1984 eingeschmuggelte Münzen an den Geschäftsführer zweier Münzhandelsgeschäfte zum Stückpreis von ungefähr ... DM. Streitig ist, ob er dies im eigenen Namen getan hat oder als Vertreter einer Schweizer Münzhandlung gegen eine Vermittlungsprovision von ungefähr ... DM pro Münze.

Bei der Umsatzsteuerveranlagung des Klägers ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß der Kläger die Münzen im eigenen Namen verkauft habe. Das Finanzgericht (FG) kam zu demselben Ergebnis.