FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.11.2020
4 K 32/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Handlung einer eine Anlegebrücke errichtenden Gemeinde als Unternehmer

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 4 K 32/18

DRsp Nr. 2021/8453

Handlung einer eine Anlegebrücke errichtenden Gemeinde als Unternehmer

Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen. Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind - anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält - echte Zuschüsse.

Tenor

Die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Januar, Februar, März 2013 - jeweils vom 29. Mai 2013 und jeweils ersetzt durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 vom 12. Oktober 2017 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2018 werden dahingehend geändert, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19% um ... EUR vermindert und die festgesetzten Steuern damit auf ... EUR reduziert werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand