BFH vom 17.12.1981
V R 81/81
Normen:
AO (1977) § 361 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; UStG (1973) § 16, § 18 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 402
BStBl II 1982, 149

BFH - 17.12.1981 (V R 81/81) - DRsp Nr. 1997/15125

BFH, vom 17.12.1981 - Aktenzeichen V R 81/81

DRsp Nr. 1997/15125

»Hat das Finanzamt abweichend von der Steuererklärung keine negative Steuerschuld, sondern die Umsatzsteuer auf Null festgesetzt, kann der Steuerpflichtige nicht mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die einstweilige Festsetzung einer negativen Steuerschuld begehren, um die entsprechende Auszahlung von Steuerbeträgen zu erreichen.«

Normenkette:

AO (1977) § 361 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; UStG (1973) § 16, § 18 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ein von ihr errichtetes Bürogebäude an die N vermietet; diese hat das Gebäude an die S untervermietet. Die Klägerin hat gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) auf die Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze verzichtet und in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1976 bis 1979 aufgrund in Anspruch genommener Vorsteuerabzugsbeträge jeweils negative Steuerschulden berechnet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat die Umsatzsteuer für die Jahre 1976 bis 1979 auf jeweils null DM festgesetzt und zur Begründung angeführt, die Zwischenvermietung der Klägerin an die N könne steuerlich nicht anerkannt werden; die Klägerin sei als Vermieterin des Gebäudes an die S anzusehen, sie habe daher rechtswirksam auf die Steuerbefreiung nicht verzichten können und sei aufgrund der Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.