BFH vom 26.01.1978
V R 14/75
Normen:
EWGV Art. 95, Art. 97 ; UStG (1951) (i.d.F. des 17. UStÄndGUStÄndG) § 7 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 254
BStBl II 1978, 278

BFH - 26.01.1978 (V R 14/75) - DRsp Nr. 1997/13693

BFH, vom 26.01.1978 - Aktenzeichen V R 14/75

DRsp Nr. 1997/13693

»Hat ein ausländischer Unternehmer im Inland eine Anlage errichtet, bei der er im Ausland hergestellte und im Jahre 1967 eingeführte Anlagenteile verwendete, dann verbiete EWGV Art. 97 eine weitere, über die Belastung mit Umsatzausgleichsteuer hinausgehende Belastung dieser Anlagenteile mit innerer Umsatzsteuer. Dagegen schließt EWGV Art. 97 nicht aus, die Montageleistung, die der ausländische Unternehmer im Rahmen der im Inland bewirkten Werklieferung erbracht hat, nach dem Werte dieser Dienstleistung unter Anwendung des allgemeinen Steuersatzes zur inneren Umsatzsteuer heranzuziehen (Fortführung von BFH-Urteil vom 21.10.1976 V R 23/72 , BFHE 120, 306, BStBl II 1977, 131).«

Normenkette:

EWGV Art. 95, Art. 97 ; UStG (1951) (i.d.F. des 17. UStÄndGUStÄndG) § 7 Abs. 7 ;

I. Die in Belgien ansässige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellt Maschinen für die Textilindustrie her. In den Jahren 1964 bis 1967 belieferte sie Abnehmer im Inland mit Krempelsätzen und Ringspinnmaschinen. Diese Maschinen gelangten in zerlegten Teilen zu den inländischen Abnehmern und wurden dort unter Mithilfe eines von der Klägerin gestellten Monteurs zusammengesetzt. Die Montage nahm jeweils längere Zeit (etwa 1 bis 3 Monate) in Anspruch. Bei der Einfuhr unterlagen die Maschinenteile einem Umsatzausgleichsteuersatz von 6vH.