LG Hamburg vom 09.05.1983
(50) 33/83 Ns - 132 b - 75/82
Normen:
AO § 371 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 1983, 267

LG Hamburg - 09.05.1983 ((50) 33/83 Ns - 132 b - 75/82) - DRsp Nr. 1996/18743

LG Hamburg, vom 09.05.1983 - Aktenzeichen (50) 33/83 Ns - 132 b - 75/82

DRsp Nr. 1996/18743

Hat ein Steuerpflichtiger die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen gem. § 18 Abs. 1 UStG teilweise in zu niedriger Höhe angegeben, genügt es zur Erlangung von Straffreiheit auf Grund einer Selbstanzeige nicht, wenn in der Jahressteuer-Erklärung der insgesamt zutreffende Betrag mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerjahreserklärung gibt dem Finanzamt nicht den geringsten Hinweis, auf welche Monate sich die einzelnen Umsätze beziehen. Eine Selbstanzeige setzt aber voraus, daß die Angaben so nachgeholt werden, wie sie richtigerweise gemacht werden müssen.

Normenkette:

AO § 371 Abs. 1 ;

Hinweise:

Die Frage ist streitig, aA. noch LG Hamburg, wistra 1983, 266; ähnlich zur bußgeldbefreienden Selbstanzeige OLG Hamburg, NJW 1985, 2041. In der Praxis empfiehlt es sich daher, in solchen Fällen der Jahreserklärung eine Auflistung der berichtigten Monatszahlen beizufügen.

Fundstellen