OLG München - 23.01.1990 (2 WF 1318/89) - DRsp Nr. 1994/12754
OLG München, vom 23.01.1990 - Aktenzeichen 2 WF 1318/89
DRsp Nr. 1994/12754
Hat ein Titelgläubiger seinen Titel in gesetzlicher Prozeßstandschaft gem. § 1629 Abs. 3BGB erstritten und endet diese Prozeßstandschaft bei der Vollstreckung, so kann der Schuldner die Beendigung der Prozeßstandschaft nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767ZPO geltend machen. Die Rechtsbehelfe der Klauselerinnerung oder Vollstreckungserinnerung greifen nicht ein.