FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.11.2002
2 K 2548/02
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Hausmüllbeseitigung und dessen Deponierung als Hoheitsbetrieb; Umsatzsteuer 1992

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 2548/02

DRsp Nr. 2004/4036

Hausmüllbeseitigung und dessen Deponierung als Hoheitsbetrieb; Umsatzsteuer 1992

Eine Stadt, die aufgrund des in der Abfallwirtschaftssatzung festgelegten Anschluss- und Benutzungszwangs und der hierzu ergangenen Gebührensatzung von ihren Bürgern eine Benutzungsgebühr für die Hausmüllbeseitigung erhebt, wird bei dem Betrieb einer Mülldeponie im Hoheitsbereich und nicht unternehmerisch tätig. Hat die Stadt einem Müllabfuhrunternehmen für die Nutzung der Deponie Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so kann das Müllabfuhrunternehmen diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, weil es mangels Unternehmereigenschaft der Stadt keine Leistungen von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens bezogen hat.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin die ihr von der Stadt P. als früherem Betreiber der Deponie Z. zusätzlich zu der erhobenen Deponiegebühr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.