FG Sachsen-Anhalt - Zwischenurteil vom 02.10.2014
5 K 996/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 18 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; FGO § 99 Abs. 2;

Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst eines Unternehmers Steuerbefreiung nach Unionsrecht Kostenübernahme durch Krankenkassen indiziert die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter Einheitlichkeit der Leistung

FG Sachsen-Anhalt, Zwischenurteil vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 996/12

DRsp Nr. 2015/1429

Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst eines Unternehmers Steuerbefreiung nach Unionsrecht Kostenübernahme durch Krankenkassen indiziert die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter Einheitlichkeit der Leistung

1. Die Entscheidung über die Steuerfreiheit der mit dem Hausnotrufdienst und dem Fahrdienst im ärztlichen Notdienst erbrachten Leistungen eines „normalen” Unternehmers, bei dem es sich nicht um einen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege handelt, richtet sich nach dem vorrangig anzuwendenden Unionsrecht. 2. Die insoweit erforderliche Anerkennung des Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter kann z. B. aus der zumindest teilweisen Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden. 3. Im Streitfall stellten aus der Sicht der anrufenden Patienten die vom Kläger erbrachten Leistungen in Gestalt des Hausnotrufdiensts und Fahrdiensts eine einheitliche Leistung dar.

Die Umsätze, soweit diese auf den Hausnotrufdienst und auf den Fahrdienst im ärztlichen Notdienst entfallen, sind umsatzsteuerfrei.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 18 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; FGO § 99 Abs. 2;

Tatbestand