FG Hessen - Urteil vom 16.03.2017
1 K 1488/15
Normen:
UStG § 12 Abs.2 Nr.9 S.1; MWStSystRL Anhang III Kategorie 17;

Heilbad; Thermalbehandlung; Salzgrotte; Heilzwecke; ermäßigter Steuersatz

FG Hessen, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 1 K 1488/15

DRsp Nr. 2017/10638

Heilbad; Thermalbehandlung; Salzgrotte; Heilzwecke; ermäßigter Steuersatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs.2 Nr.9 S.1; MWStSystRL Anhang III Kategorie 17;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung auf Umsätze aus dem Betrieb einer Salzgrotte.

Die Klägerin war in den Streitjahren mit dem Betrieb zweier Salzinhalationsgrotten unternehmerisch tätig. Bei den Salzgrotten handelte es sich um Räume, deren Wände mit Salzmischungen aus ..., aus ... und ... verkleidet waren. Auf dem Boden befand sich Salzkies, die in den Salzen enthaltenen Mineralien wurden von den Besuchern über die Luft sowie über Ultraschallvernebler eingeatmet.

Die Klägerin gab für die Streitjahre Umsatzsteuerjahreserklärungen ab, welche ohne Abweichung verarbeitet wurden. Darin waren jeweils Umsätze aus dem Betrieb der Salzgrotten enthalten, welche die Klägerin als zum ermäßigten Steuersatz von 7 % erklärte. Die Umsatzsteuer betrug für 2010 ... EUR, für 2011 ... EUR, für 2012 ... und für 2013 ... EUR.