FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2012
14 K 3006/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 1a; UStG § 7; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 1;

Heilbehandlung von Tieren ist keine umsatzsteuerfreie Lohnveredelung.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 14 K 3006/11

DRsp Nr. 2013/17

Heilbehandlung von Tieren ist keine umsatzsteuerfreie Lohnveredelung.

1. Die Behandlung von Tieren sind sonstige Leistungen, die im Inland steuerbar sind, wenn der Leistende vom Inland aus sein Unternehmen „tierärztliche Praxis” betreibt. 2. Die steuerbaren sonstigen Leistungen – Operationen als tierärztliche Behandlung – sind nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG i. V. m. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Denn die Art der von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten ist keine „Bearbeitung” oder „Verarbeitung” eines Gegenstands i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 UStG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1a; UStG § 7; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt eine Tierklinik. Sie behandelt auch Tiere, deren Halter ihren Wohnort in der Schweiz haben.