FG Niedersachsen - Urteil vom 18.10.2007
5 K 282/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 339

Heilberufliche Tätigkeit; - Heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG - Einlegen von Spiralen

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 5 K 282/06

DRsp Nr. 2008/717

Heilberufliche Tätigkeit; - Heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG - Einlegen von Spiralen

1. § 4 Nr. 14 UStG ist richtlinienkonform auszulegen. Nach der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedsstaaten von der Steuer "die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedsstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden". Eine Heilbehandlung in diesem Sinne setzt voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handelt, d. h. um medizinische Eingriffe, die zu keinem anderen Zweck als dem der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. 2. Das Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung ist keine heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG, weil das Einsetzen der Spiralen nicht ausschließlich zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten/Gesundheitsstörungen geschieht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in seiner gynäkologischen Praxis umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt hat.

Für das Streitjahr gab der Kläger keine Umsatzsteuererklärung ab.