BGH - Urteil vom 10.07.1991
XII ZR 109/90
Normen:
UStG (1980) § 15 ; ZPO § 301, § 287 ;
Fundstellen:
BGHR UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Vorsteuerabzug 1
BGHR ZPO § 301 Heilung 1
DB 1991, 2437
DRsp I(133)454c
DRsp IV(415)211Nr.1a
DRsp-ROM Nr. 1993/1096
MDR 1992, 412
NJW 1991, 3036
RdL 1991, 306
WM 1991, 1887
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Heilung eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz; Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs bei der Ermittlung des Verkehrswerts von Gebäuden

BGH, Urteil vom 10.07.1991 - Aktenzeichen XII ZR 109/90

DRsp Nr. 1992/578

Heilung eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz; Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs bei der Ermittlung des Verkehrswerts von Gebäuden

»Ist ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen im Schlußurteil unzulässig, wird der darin liegende Verfahrensfehler geheilt, wenn das Rechtsmittelgericht die gegen das Teilurteil und das Schlußurteil eingelegten zulässigen Rechtsmittel zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbindet. 2. Hat der Eigentümer eines Grundstücks dem Pächter nach Ende der Pacht den Verkehrswert von Gebäuden zu ersetzen, die dieser auf dem Grundstück errichtet hat, so ist bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen, ob der Eigentümer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 ; ZPO § 301, § 287 ;

Tatbestand:

Der Beklagte und der jetzige Geschäftsführer der klagenden GmbH, die diese gemeinsam gegründet hatten, waren Miteigentümer eines Grundstücks von ca. 6.500 qm; dieses überließen sie durch schriftlichen Vertrag vom 1. Oktober 1964 auf die Dauer von 20 Jahren der Klägerin zur Nutzung gegen monatlich 1.000 DM. Dabei wurde u.a. vereinbart, daß die Klägerin für eine Bebauung des Grundstücks freie Hand haben sollte (§ 4). § 7 des Vertrages lautet: