Der Beklagte und der jetzige Geschäftsführer der klagenden GmbH, die diese gemeinsam gegründet hatten, waren Miteigentümer eines Grundstücks von ca. 6.500 qm; dieses überließen sie durch schriftlichen Vertrag vom 1. Oktober 1964 auf die Dauer von 20 Jahren der Klägerin zur Nutzung gegen monatlich 1.000 DM. Dabei wurde u.a. vereinbart, daß die Klägerin für eine Bebauung des Grundstücks freie Hand haben sollte (§ 4). § 7 des Vertrages lautet:
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