FG Sachsen - Urteil vom 06.12.2022
1 K 281/22
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) und Nr. 15;

Herabsetzung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.R.d. Veranstaltung einer Dinner-Show

FG Sachsen, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 1 K 281/22

DRsp Nr. 2023/4626

Herabsetzung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.R.d. Veranstaltung einer Dinner-Show

Tenor

1.

Die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung vom 27. Juni 2022 werden dahingehend geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer für März 2021 um 5.295,80 Euro, für April 2021 um 22.020,91 Euro, für Mai 2021 um 9.139,30 Euro, für Juni 2021 um 5.722,37 Euro, für Juli 2021 um 53,53 Euro und für September 2021 um 897,45 Euro herabgesetzt wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) und Nr. 15;

Tatbestand

Die Klägerin veranstaltet jährlich in den Monaten November und Dezember .... die Dinner-Show "Y". Sie bietet ihren Gästen gegen ein Entgelt (Eintritt) ein mehrgängiges Menü mit Unterhaltung durch Artisten und Musiker an. Getränke werden gesondert in Rechnung gestellt.