FG Hessen - Urteil vom 10.12.2020
1 K 1263/17
Normen:
UStG § 6a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

FG Hessen, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 1 K 1263/17

DRsp Nr. 2021/12703

Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

Tenor

1.

Unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2011 vom jeweils 23.09.2015 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2017 wird die Umsatzsteuer für 2008 um ... Euro, die Umsatzsteuer für 2009 um ... Euro, die Umsatzsteuer für 2010 um ... Euro und die Umsatzsteuer für 2011 um ... Euro herabgesetzt. Die Berechnung der sich hieraus ergebenden neuen Umsatzsteuerfestsetzungen für 2008 bis 2011 wird dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 60% und der Beklagte zu 40% zu tragen.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 6a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand