Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen unbilliger Härte
BGH, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen XII ZR 1/90
DRsp Nr. 1994/4033
Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen unbilliger Härte
a. Steht der Unterhaltsanspruch insgesamt erstmals zur Entscheidung und setzt sich der Beklagte mit der auf § 1579BGB (hier: Nr. 7) gestützten rechtsvernichtenden Einwendung der unbilligen Härte im Klagabweisungsantrag zur Wehr, dann obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen nicht nur für ein Eingreifen der Härteklausel überhaupt, sondern für einen dauerhaften Ausschluß und Anspruch darzulegen und zu beweisen.b. Das Gericht hat zu beurteilen, ob der Anspruch der Unterhaltsbedürftigen überhaupt und »bejahendenfalls« ob er auf Dauer oder nur auf Zeit auszuschließen oder herabzusetzen ist. Wenn es dabei unter Berücksichtigung des Inhalts der Verhandlung und des Beweisergebnisses zu dem Schluß gelangt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen der Härteregel nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen, für die nachfolgende Zeit dagegen zweifelhaft geblieben sind, so treffen die Folgen dieser Unsicherheit den Pflichtigen als Träger der Beweislast.