BGH - Beschluß vom 17.12.1986
IVb ZB 62/84
Normen:
BGB § 1587, § 1587c;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 2
FamRZ 1987, 364
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 28
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 43
MDR 1987, 481
NJW-RR 1987, 322

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen Begründung von Anwartschaften aufgrund Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

BGH, Beschluß vom 17.12.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 62/84

DRsp Nr. 1994/4309

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen Begründung von Anwartschaften aufgrund Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

»Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge Rentenanwartschaften für den anderen Ehegatten begründet und unterliegt der einbezahlte Betrag keinem güterrechtlichen Ausgleich zu seinen Gunsten, so kann der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB in einer Weise herabgesetzt werden, wie wenn die nachträglich begründeten Rentenanwartschaften in der Ausgleichsbilanz mit zu berücksichtigen wären.«

Normenkette:

BGB § 1587, § 1587c;

I. Die 1928 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) und der 1930 geborene Ehemann (Antragsteller) haben am 29. Dezember 1949 die Ehe geschlossen, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Durch Ehevertrag vom 26. Mai 1966 haben sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und die seit dem Jahre 1959 bestehende Gütergemeinschaft auseinandergesetzt. Am 31. Januar 1980 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.