BGH - Urteil vom 07.11.1990
XII ZR 123/89
Normen:
BGB § 1603 Abs.1, Abs.2, § 1606 Abs.3 S.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 5
BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 Opfergrenze 1
BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 Betreuung 1
BGHR BGB § 1603 Betreuungskosten 1
DRsp I(167)381a-b
FamRZ 1991, 182
LM § 1603 BGB Nr. 40
NJW 1991, 697
NJW-RR 1991, 834

Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen unterhaltspflichtigen Verwandten

BGH, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen XII ZR 123/89

DRsp Nr. 1992/945

Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen unterhaltspflichtigen Verwandten

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil, der neben der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwei minderjährige unverheiratete Kinder pflegt und erzieht, als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB neben der Betreuung auch zum Barunterhalt der Kinder herangezogen werden kann, wenn der andere Elternteil nur über geringe Erwerbseinkünfte verfügt.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs.1, Abs.2, § 1606 Abs.3 S.2;

Tatbestand:

Die im Februar 1977 und im Oktober 1979 geborenen Klägerinnen sind die ehelichen Kinder der Beklagten aus ihrer geschiedenen Ehe. Sie leben im Haushalt des Vaters, dem im Scheidungsverbundurteil vom 30. September 1987 die elterliche Sorge übertragen wurde. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterhalt in Anspruch.

Die Beklagte ist in den Küchenbetrieben des Kaufhauses H. in W. bei der Firma L. als Serviererin voll erwerbstätig. Sie verdiente im Jahre 1988 monatlich durchschnittlich 1.200,96 DM und 1989 monatlich 1.287,32 DM, jeweils zuzüglich Trinkgelder. Seit Oktober 1988 ist sie wieder verheiratet. Ihr Ehemann bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.