Die im Februar 1977 und im Oktober 1979 geborenen Klägerinnen sind die ehelichen Kinder der Beklagten aus ihrer geschiedenen Ehe. Sie leben im Haushalt des Vaters, dem im Scheidungsverbundurteil vom 30. September 1987 die elterliche Sorge übertragen wurde. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterhalt in Anspruch.
Die Beklagte ist in den Küchenbetrieben des Kaufhauses H. in W. bei der Firma L. als Serviererin voll erwerbstätig. Sie verdiente im Jahre 1988 monatlich durchschnittlich 1.200,96 DM und 1989 monatlich 1.287,32 DM, jeweils zuzüglich Trinkgelder. Seit Oktober 1988 ist sie wieder verheiratet. Ihr Ehemann bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
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