SchlHOLG - Urteil vom 22.07.2021
60 L U 1/20
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 273;
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 22.10.2020

Herausgabe von Pachtflächen nach fristloser Kündigung eines PachtvertragesFälligkeit von PachtzinsenVoraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts

SchlHOLG, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 60 L U 1/20

DRsp Nr. 2021/15487

Herausgabe von Pachtflächen nach fristloser Kündigung eines Pachtvertrages Fälligkeit von Pachtzinsen Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts

Orientierungssätze: Für die Fälligkeit von Pachtzinsen ist es unerheblich, dass der Verpächter der Pächterin zum Zeitpunkt der Kündigung entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG noch keine Rechnung ausgestellt hat. Der Pächterin steht aber vor der Rechnungserteilung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zu, es sei denn, es ist vertraglich ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Oktober 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bad Segeberg geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die landwirtschaftliche Nutzfläche, bestehend aus einer Teilfläche des Flurstücks 26/7 in der Größe von ca. 10.299 m2 sowie dem westlich angrenzenden Flurstück 26/6 der Größe von ca. 4.342 m2, jeweils belegen in X. (im mit diesem Urteil verbundenen Lageplan vom 11. Dezember 2017 des Architektenbüros A. - Anlage K 7, Bl. 95 d. A. - gelb markiert), an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 273;

Tatbestand