BFH - Urteil vom 08.09.2010
XI R 15/08
Normen:
UStG § 18 Abs. 8 Nr. 1; UStDV § 51; UStDV § 54; AO § 24;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 614/03

Hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine autonome Erbringung von Dienstleistungen durch eine entsprechende personelle und technische Ausstattung als notwendige Merkmale zur Bestimmung des Begriffs der festen Niederlassung nach europäischem Recht

BFH, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen XI R 15/08

DRsp Nr. 2011/3630

Hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine autonome Erbringung von Dienstleistungen durch eine entsprechende personelle und technische Ausstattung als notwendige Merkmale zur Bestimmung des Begriffs der festen Niederlassung nach europäischem Recht

1. NV: Ob ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland eine Zweigniederlassung i.S. der §§ 51 und 54 UStDV innehat bestimmt sich unter Beachtung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung u.a. danach, ob der Betreffende im Inland über eine feste Niederlassung verfügt, von wo aus die Dienstleistungen oder Umsätze bewirkt worden sind. 2. NV: Der Begriff der festen Niederlassung verlangt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht. Unerheblich ist insoweit, ob der betreffende Unternehmer im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigstelle i.S. der Abgabenordnung innehatte. 3. NV: Lässt sich nicht feststellen, dass der betreffende Unternehmer im Inland eine festen Niederlassung inne hatte und war deren Vorhandensein objektiv zweifelhaft, so haftet der Leistungsempfänger, sofern er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gem. § 55 UStDV für die von ihm gem. § 54 UStDV anzumeldende und abzuführende Steuer.