Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung genannten "anderen Rechte" die in Art.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A und B wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Art. 43 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der in Abschnitt 1 ("Allgemeine Bestimmung") von Kapitel 3 aufgeführt ist, das Regeln zum Ort der Dienstleistung enthält, bestimmt:
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