Die Revisionen der Angeklagten S. und Sc. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2014 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
2.Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten S. und Sc. vom Vorwurf der Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer für den Monat Juni 2009 freigesprochen worden sind.
3.Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
4.
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