BGH - Urteil vom 10.10.2017
1 StR 447/14
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1; UStG § 14c; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 2; EU-Grundrechtecharta Art. 49 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 63, 29
StV 2019, 48
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.02.2014

Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen des Handels mit CO2-Emissionszertifikaten; Umsatzsteuerrechtliche Folgen des Handels mit Emissionszertifikaten ohne deutsche Betriebsstätte; Umsatzsteuerliche Registrierung als Indiz für das Vorhandensein einer deutschen Betriebsstätte

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 1 StR 447/14

DRsp Nr. 2018/972

Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen des Handels mit CO2-Emissionszertifikaten; Umsatzsteuerrechtliche Folgen des Handels mit Emissionszertifikaten ohne deutsche Betriebsstätte; Umsatzsteuerliche Registrierung als Indiz für das Vorhandensein einer deutschen Betriebsstätte

UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1 GG Art. 103 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta Art. 49 Abs. 1 Die zur Ausfüllung des Straftatbestands der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorgenommene Auslegung von § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006, wonach der dort verwendete Begriff der "ähnlichen Rechte" Emissionszertifikate einschließt, verstößt weder gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gemäß Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten S. und Sc. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2014 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten S. und Sc. vom Vorwurf der Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer für den Monat Juni 2009 freigesprochen worden sind.

3.

Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

4.