BFH - Urteil vom 12.10.1993
VII R 44/93
Normen:
AO (1977) §§ 235, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, 3; UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 132
BFHE 172, 401
BStBl II 1994, 438
Vorinstanzen:
FG München,

Hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer

BFH, Urteil vom 12.10.1993 - Aktenzeichen VII R 44/93

DRsp Nr. 1996/9908

Hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer

»Hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer ist nach § 235 AO 1977 auch zu verzinsen, wenn bei zutreffender Festsetzung der EinfuhrumS.steuer die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bestanden hätte. Der Zinslauf endet erst mit der Zahlung der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 235, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, 3; UStG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Er führte in den Jahren 1977 bis 1981 aus Italien Waren ein und ließ diese durch von ihm beauftragte Grenzspediteure im Sammelzollverfahren zum freien Verkehr abfertigen. Die dem Zoll vorgelegten Lieferantenrechnungen wiesen niedrigere Warenwerte als die tatsächlich zutreffenden bzw. nicht zutreffende Rabatte aus. Der Kläger bezahlte jedoch für die Warensendungen jeweils den in den ihm gesondert zugesandten Rechnungen geforderten höheren Kaufpreis. Aufgrund der unzutreffenden Lieferantenrechnungen wurde die Einfuhrumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt. Gegen den Kläger erging deswegen ein - rechtskräftiger - Strafbefehl wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung.