BFH - Urteil vom 04.04.2007
I R 55/06
Normen:
AO § 14 § 64 Abs. 3 ; GewStG § 2 Abs. 3 § 3 Nr. 6 § 7 § 8 Nr. 7 § 9 Nr. 4 ; KStG § 4 Abs. 4 ; UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 8 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2007, 1377
BB 2007, 1771
BFH/NV 2007, 1431
BFHE 217, 113
BStBl II 2007, 725
DB 2007, 1446
DStRE 2007, 1021
GmbHR 2007, 1005
ZfIR 2007, 513
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2351/04

Hinzurechnung der Hälfte der Pachtzinsen beim Gewerbeertrag des Pächters eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

BFH, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen I R 55/06

DRsp Nr. 2007/10099

Hinzurechnung der Hälfte der Pachtzinsen beim Gewerbeertrag des Pächters eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

»Verpachtet eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.«

Normenkette:

AO § 14 § 64 Abs. 3 ; GewStG § 2 Abs. 3 § 3 Nr. 6 § 7 § 8 Nr. 7 § 9 Nr. 4 ; KStG § 4 Abs. 4 ; UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 8 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt eine Druckerei. Ihre Druckmaschinen hatte sie im Streitjahr 1999 teilweise von einem eingetragenen Verein (V) gepachtet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete die Hälfte der Pachtzinsen (7 250 DM) gemäß § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzu und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag entsprechend fest.