FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.04.2014
2 K 1355/10
Normen:
AO § 162 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; AO § 158; AO § 147 Abs. 1; AO § 145 Abs. 2; UStG § 22; UStDV § 63ff; GewStG § 7 S. 1;

Hinzuschätzung bei Einsatz des Kassenprogramms ComCash, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird und Geschäftsvorfälle gelöscht bzw. storniert werden

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 1355/10

DRsp Nr. 2014/14908

Hinzuschätzung bei Einsatz des Kassenprogramms „ComCash”, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird und Geschäftsvorfälle gelöscht bzw. storniert werden

1. Auch wenn ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Unternehmer kein Kassenbuch führen muss, besteht eine Pflicht zur Vorlage geordneter und vollständiger Belege, zur einzelnen belegmäßigen Aufzeichnung von Betriebseinnahmen und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen. 2. Das FA ist zur Hinzuschätzung von Umsätzen berechtigt, wenn ein Unternehmer das Kassenprogramm „ComCash” dazu nutzt, gebuchte Geschäftsvorfälle zu löschen bzw. zu stornieren. Die Hinzuschätzung kann auf der Grundlage sämtlich fehlender Bons erfolgen; der Ansatz von lediglich einem Drittel der fehlenden Bons scheidet aus, nachdem weder Datensicherungen noch Ausdrucke der Protokolle der gelöschten Datei „storno.Dat” zur Nachweisführung vorliegen. 3. Den Schätzungen eines Steuerpflichtigen, der seine Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten verletzt, ist keine höhere Indizwirkung beizumessen als der Schätzung des FA.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; AO § 158; AO § 147 Abs. 1; AO § 145 Abs. 2; UStG § 22; UStDV § 63ff; GewStG § 7 S. 1;

Tatbestand