BFH - Urteil vom 16.09.2024
III R 28/22
Normen:
AO § 118; AO §§ 140 ff.; AO § 140; AO § 148; AO § 162; FVG § 21; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; GG Art. 108 Abs. 3; GG Art. 108 Abs. 7; GG Art. 85 Abs. 3; GG Art. 85 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2024, 2837
DStR 2024, 2685
DStRE 2024, 1528
BFH/NV 2025, 58
NZA 2025, 32
AO-StB 2025, 8
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1297/20

Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten; Pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler; Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungsinhalts für die Auslegung von an bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen adressierte Regelungen des BMF über Aufzeichnungserleichterungen

BFH, Urteil vom 16.09.2024 - Aktenzeichen III R 28/22

DRsp Nr. 2024/14639

Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten; Pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler; Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungsinhalts für die Auslegung von an bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen adressierte Regelungen des BMF über Aufzeichnungserleichterungen

1. Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat. 2. Für die Auslegung von an bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen adressierte Regelungen des BMF über Aufzeichnungserleichterungen ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der objektivierte Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, maßgebend; im Zweifel ist das die Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen.

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.04.2022 - 10 K 1297/20 G,U,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

AO § 118; AO §§ 140 ff.; AO § 140; AO § 148; AO § 162; FVG § 21; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; GG Art. 108 Abs. 3;