FG Hessen - Urteil vom 27.02.2006
6 K 4203/03
Normen:
6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A ; UStG § 4 Nr. 14 § 4 Nr. 16 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1621

Hippotherapie; Freiberufliche Tätigkeit; Therapeutisches Reiten; Heilbehandlung - Keine Umsatzsteuerbefreiung für Hippotherapie

FG Hessen, Urteil vom 27.02.2006 - Aktenzeichen 6 K 4203/03

DRsp Nr. 2006/20742

Hippotherapie; Freiberufliche Tätigkeit; Therapeutisches Reiten; Heilbehandlung - Keine Umsatzsteuerbefreiung für Hippotherapie

Hippotherapie ist weder eine krankengymnastische Tätigkeit noch eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin; sie ist nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Normenkette:

6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A ; UStG § 4 Nr. 14 § 4 Nr. 16 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt seit 1992 ein Zentrum für therapeutisches Reiten (Hippotherapie). Etwa 90 % der Umsatzerlöse entfallen auf das therapeutische Reiten. Die restlichen Umsatzerlöse entfallen auf Voltigierunterricht für Kinder und Reitunterricht für Erwachsene.

Streitig ist, ob die in den Jahren 1999 und 2000 durch Hippotherapie erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind oder ob sie nach § 4 Nr.14 bzw. nach § 4 Nr.16 lit. c UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.