BFH - Urteil vom 02.03.2011
XI R 25/09
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3b Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 41/05

Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung

BFH, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen XI R 25/09

DRsp Nr. 2011/11454

Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung

Bei einer mehrtägigen Hochseeangelreise stellen die Unterkunft und Verpflegung sowie diejenigen Dienstleistungen, die dazu dienen, dass die Passagiere den Angelsport optimal ausüben und das Fanggut transportieren können, Nebenleistungen zu der Personenbeförderung dar.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3b Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1997 das im Schiffsregister als Frachtschiff eingetragene Schiff MS "X". Das als Hochseefischereifahrzeug gebaute Schiff war im Jahre 1994 in ein Hochseeangelfahrzeug umgebaut worden. Es hat Zwei- und Vierbettkabinen mit Dusche und WC für jede Kabine und einen Salon. Auf dem Schiffsdeck befindet sich ein "Schlachtplatz" zur Verarbeitung des Fangs und es besteht die Möglichkeit, den Fang direkt nach der Verarbeitung zu frosten.