FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.09.2022
12 K 1295/20
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4 S. 1;

Höhe der abziehbaren Vorsteuern aus der Anschaffung eines PKW und einer daraus ggf. resultierenden Vorsteuerberichtigung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 12 K 1295/20

DRsp Nr. 2023/3311

Höhe der abziehbaren Vorsteuern aus der Anschaffung eines PKW und einer daraus ggf. resultierenden Vorsteuerberichtigung

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 07.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2020 wird dahingehend abgeändert, dass Umsatzsteuer in Höhe von 4.085,43 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

3.

Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der abziehbaren Vorsteuern aus der Anschaffung eines PKW im Jahr 2014 (Streitjahr) und eine daraus ggf. resultierende Vorsteuerberichtigung.