OLG Koblenz - Beschluss vom 22.03.2007
14 W 201/07
Normen:
UStG § 13 ; RVG § 8 ; ZPO § 104 § 164 § 278 § 319 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 550
OLGReport-Koblenz 2007, 686
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 423/03

Höhe der Mehrwertsteuer auf die Anwaltsvergütung in Übergangsfällen

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 14 W 201/07

DRsp Nr. 2008/23742

Höhe der Mehrwertsteuer auf die Anwaltsvergütung in Übergangsfällen

»Ist ein gerichtliches Verfahren durch einen vor dem 31.12.2006 festgestellten Vergleich beendet worden, bleibt es auch dann bei der 16 %-igen Umsatzsteuer für die anwaltliche Vergütung, wenn nach dem Stichtag eine Berichtigungsentscheidung nach § 164 ZPO oder § 319 ZPO ergeht.«

Normenkette:

UStG § 13 ; RVG § 8 ; ZPO § 104 § 164 § 278 § 319 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die zur Festsetzung in Höhe von 38.648,80 EUR angemeldeten Kosten der Klägervertreter in zweiter Instanz unterfallen lediglich einer Umsatzsteuer in Höhe von 16% (Differenz: 1.159,46 EUR).

Für den Steuersatz ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich. Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung.

Fällig wird der Gebührenanspruch gem. § 8 Abs. 1 RVG, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Im gerichtlichen Verfahren treten hinzu der Zeitpunkt der Kostenentscheidung, das Ende des Rechtszuges oder das Ruhen des Verfahrens länger als drei Monate.