Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die zur Festsetzung in Höhe von 38.648,80 EUR angemeldeten Kosten der Klägervertreter in zweiter Instanz unterfallen lediglich einer Umsatzsteuer in Höhe von 16% (Differenz: 1.159,46 EUR).
Für den Steuersatz ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich. Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung.
Fällig wird der Gebührenanspruch gem. §
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