FG Münster - Urteil vom 02.06.2004
5 K 1624/01 U
Normen:
UStG § 233a Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 752

Höhe der Nachzahlungszinsen bei nach Beginn des Zinslaufs erhöhter Umsatzsteuervorauszahlung

FG Münster, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 5 K 1624/01 U

DRsp Nr. 2005/6219

Höhe der Nachzahlungszinsen bei nach Beginn des Zinslaufs erhöhter Umsatzsteuervorauszahlung

Nach § 233a Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist für die Berechnung von Nachzahlungszinsen ab 1997 es nicht mehr zu berücksichtigen, wenn nach dem Beginn des Zinslaufs berichtigte höhere Vorauszahlungen geleistet werden.

Normenkette:

UStG § 233a Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer (USt) 1997 festzusetzen sind.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für die Monate Januar bis Dezember des Streitjahres 1997 hatte sie monatlich USt-Voranmeldungen abgegeben, auf deren Grundlage entsprechende Bescheide über USt-Vorauszahlungen ergangen waren. Darin waren auch die Umsätze von drei GmbH's erfasst, da die Klin. zunächst angenommen hatte, dass im Verhältnis zu diesen Gesellschaften eine Organschaft bestand, in deren Rahmen sie als Organträgerin anzusehen war. Nach der Summe der Voranmeldungen waren 50.703,11 DM gezahlt.

Wegen des Verkaufs eines Grundstücks war die USt-Vorauszahlung für Mai 1997 bei der Klin. um 255.000,00 DM zu erhöhen. Am 02.09.1999 gab die Klin. eine entsprechend berichtigte Voranmeldung mit einer daraus folgenden Nachzahlungspflicht ab.