Die Umsatzsteuerfestsetzungen in den Bescheiden vom 17. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. November 2017 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2010 um xxx €, die Umsatzsteuer für 2011 um xxx € und die Umsatzsteuer für 2012 um xxx € reduziert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 65% und der Beklagte zu 35%.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist letztlich noch die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für gelieferte Wärme aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks mit Biogasanlage.
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