FG Münster - Urteil vom 31.10.2000
5 K 878/98 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 S 1; UStG § 10 Abs. 1 S 2; UStG § 17 ; UStG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 388

Höhe des Entgelts bei Übernahme von Finanzierungskosten des Käufers durch den leistenden Unternehmer

FG Münster, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 5 K 878/98 U

DRsp Nr. 2001/7189

Höhe des Entgelts bei Übernahme von Finanzierungskosten des Käufers durch den leistenden Unternehmer

1. Übernimmt der Verkäufer die Finanzierungskosten für einen vom Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises bei einem Dritten aufgenommenen Warenkredit, so mindert sich das Entgelt für die Warenlieferung nicht. 2. Die Lieferung der Waren und die Übernahme der anfallenden Kreditkosten ist als einheitliche Leistung zu qualifizieren.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 S 1; UStG § 10 Abs. 1 S 2; UStG § 17 ; UStG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob durch Übernahme von Finanzierungskosten der Käufer das Entgelt der Verkäuferin für die Warenlieferung gemindert wurde.

Die Klägerin betreibt einen Elektromarkt. Im Rahmen einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer folgenden Sachverhalt fest: