BFH - Urteil vom 26.09.2019
V R 16/18
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 68 Nr. 9; Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 14 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2019, 2901
BB 2020, 2461
BFH/NV 2020, 38
DStR 2019, 2586
DStRE 2020, 52
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3156/16

Höhe des Umsatzsteuersatzes für die Erlöse aus der Erstellung einer wissenschaftlichen Studie durch eine Hochschule

BFH, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen V R 16/18

DRsp Nr. 2019/16945

Höhe des Umsatzsteuersatzes für die Erlöse aus der Erstellung einer wissenschaftlichen Studie durch eine Hochschule

1. Für die Finanzierung des Trägers einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S. von § 68 Nr. 9 AO kommt es auf den Mitteltransfer an, der ihm ohne eigene Gegenleistung zufließt. 2. Zum Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 9 AO gehören nur notwendige Nebentätigkeiten zur Eigen- und Grundlagenforschung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.03.2018 – 5 K 3156/16 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 68 Nr. 9; Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 14 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Hochschule in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen).