BFH - Urteil vom 03.08.2017
V R 59/16
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 258, 553
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 671/13

Höhe des Vorsteuerabzugs aus einer Werklieferung für die Dachfläche eines gemischt genutzten Gebäudes

BFH, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen V R 59/16

DRsp Nr. 2017/13257

Höhe des Vorsteuerabzugs aus einer Werklieferung für die Dachfläche eines gemischt genutzten Gebäudes

Beim Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche eines Gebäudes muss die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Juli 2016 2 K 671/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb eine Photovoltaikanlage zur entgeltlichen Stromeinspeisung. Die Anlage befand sich auf dem Dach des von ihr mit ihrem Ehemann bewohnten Anwesens, das im Alleineigentum ihres Ehemanns stand. Es handelte sich um einen Einfirsthof bestehend aus dem ausschließlich privat genutzten Wohnhaus und einer Scheune. Die Scheune wurde im Streitjahr privat als Werkstatt und Stellplatz für drei Pferde genutzt. Wohnhaus und Scheune befanden sich unter einem gemeinsamen Dach.

Die Klägerin mietete von ihrem Ehemann eine über dem Scheunenteil des Anwesens gelegene Teilfläche des Daches von 158,5 qm zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegen ein Nutzungsentgelt von 237,75 € an.