I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschäftigte bei Felssicherungsarbeiten in Süd- und Westdeutschland in Österreich wohnhafte Arbeitnehmer und gewährte ihnen in der Nähe der Arbeitsorte in Hotels und Gasthöfen unentgeltlich Unterkunft. Die Rechnungen für die Übernachtungen sind von dem jeweiligen Hotelier oder dem Inhaber des Gasthofs auf die Klägerin ausgestellt worden. Bei einigen Rechnungen ist die Umsatzsteuer auf den Bruttorechnungsbetrag aufgeschlagen und gesondert ausgewiesen worden.
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