BFH - Urteil vom 21.07.1994
V R 21/92
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 175, 169
Vorinstanzen:
FG München,

Hotelübernachtung für österreichische Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 21.07.1994 - Aktenzeichen V R 21/92

DRsp Nr. 1995/1061

Hotelübernachtung für österreichische Arbeitnehmer

»Ein Arbeitgeber erbringt keinen steuerbaren Umsatz, wenn er seinen Arbeitnehmern für Arbeiten an weit von deren Heimatorten entfernten Tätigkeitsstätten unberechnet Übernachtungen in gemieteten Zimmern gestellt.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 lit. b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschäftigte bei Felssicherungsarbeiten in Süd- und Westdeutschland in Österreich wohnhafte Arbeitnehmer und gewährte ihnen in der Nähe der Arbeitsorte in Hotels und Gasthöfen unentgeltlich Unterkunft. Die Rechnungen für die Übernachtungen sind von dem jeweiligen Hotelier oder dem Inhaber des Gasthofs auf die Klägerin ausgestellt worden. Bei einigen Rechnungen ist die Umsatzsteuer auf den Bruttorechnungsbetrag aufgeschlagen und gesondert ausgewiesen worden.