Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Der steuerbare innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG ist dann steuerfrei, wenn der Umsatz unter § 4b UStG eingruppiert werden kann. § 4b UStG enthält eine abschließende, enumerative Auflistung der Steuerbefreiungstatbestände.
Durch § 4b Nr. 1 und 2 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre, von der USt befreit. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Erwerb von
Durch § 4b Nr. 3 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei wäre, von der Steuer befreit. Maßgebend sind hier die Bestimmungen der EUSt-Befreiungsverordnung.
§ 4b Nr. 4 UStG befreit den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer für Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt (z.B. für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, steuerfreie Ausfuhrlieferungen oder nicht umsatzsteuerbare Lieferungen im Drittlandsgebiet).
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