OLG Hamm vom 11.12.1989
29 W 116,117/88
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 625
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 46

OLG Hamm - 11.12.1989 (29 W 116,117/88) - DRsp Nr. 1994/10589

OLG Hamm, vom 11.12.1989 - Aktenzeichen 29 W 116,117/88

DRsp Nr. 1994/10589

Im Bereich einer eheähnlich geführten Lebensgemeinschaft sind rechtliche Bindungen und rechtlich-verbindliche Geschäfte in aller Regel nicht gewollt. Mangels besonderer Vereinbarung ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, daß persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander auf- oder untereinander abgerechnet werden, sondern ersatzlos von demjenigen erbracht werden, der dazu gerade in der Lage ist. Das gilt grundsätzlich auch für Leistungen, die über eine Trennung hinaus zu einer Verbesserung des Vermögens des andern führen. Jedoch kann eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen (im Streitfall Erstattungsanspruch verneint).

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise:

Die Parteien waren beide berufstätig und haben ungefähr gleich viel verdient Sie hatten vier gemeinsame Kinder.