BFH - Urteil vom 18.11.2021
V R 17/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1188
BB 2022, 662
BFH/NV 2022, 553
DStR 2022, 614
DStRE 2022, 439
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 64/16

Im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erbrachte BewirtschaftungsleistungenNicht umsatzsteuerbare echte ZuschüsseAbgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss

BFH, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen V R 17/20

DRsp Nr. 2022/4408

Im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erbrachte Bewirtschaftungsleistungen Nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss

Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2018 – 5 K 64/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der dem Kläger kostenfrei zur Nutzung überlassenen gemeindlichen Sportanlage aus den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre).