BFH - Beschluß vom 16.10.1986
V B 64/86
Normen:
AO (1977) §§ 21, 23, 169 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 172 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; UStG (1967) § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 10
BStBl II 1987, 95
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 16.10.1986 (V B 64/86) - DRsp Nr. 1996/12320

BFH, Beschluß vom 16.10.1986 - Aktenzeichen V B 64/86

DRsp Nr. 1996/12320

»Im Sinne des allgemeinen Abgabenrechts gehört die Umsatzsteuer nicht zu den Verbrauchssteuern, sondern zu den anderen (übrigen) Steuern. Für sie beträgt die Festsetzungsfrist daher vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO (1977)).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 21, 23, 169 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 172 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; UStG (1967) § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. In dem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) ging es darum, ob der angefochtenen Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 1977 vom 25. März 1983 die für Zölle und Verbrauchsteuern geltende einjährige Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) entgegenstand.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) mit Bescheid vom 26. Juli 1979 bestandskräftig (ohne Vorbehalt oder Vorläufigkeitsvermerk) zur Umsatzsteuer 1977 herangezogen worden.

Im Rahmen einer im Jahre 1982 durchgeführten Außenprüfung wurde u.a. festgestellt, daß bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Eigenverbrauch versehentlich nicht berücksichtigt worden waren. Dies veranlaßte das FA dazu, unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 einen Änderungsbescheid zu erlassen.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.